Atenco Anführer López Espinosa auf Kaution frei

Villicaña: Prozess gegen die 175 Verhafteten geht weiter

La Jornada vom 18.08.2006
Javier Salinas und Israel Davila
übersetzt von: Dana

 

San Salvador Atenco, Mexico, 17. August. Der erste Delegierte von San Salvador Atenco und Mitglied der Volksfront zur Verteidigung des Landes (FPDT), Ricardo López Espinosa, durfte die Strafanstalt Molino de Flores wieder verlassen, wo er seit Mittwoch Nachmittag festgehalten wurde, da ihm vorgeworfen wird ein Streifenwagen beschädigt zu haben. Seine Freilassung wurde gegen eine Kaution von 19.000 Pesos erwirkt.

Gegen Mittag ordnete der Richter des ersten Strafgerichts, Alberto Contreras Juárez, die Freilassung von López Espinosa an. Die Anklage des Amtsmissbrauch, die Elemente der Staatspolizei gegen ihn erheben, bleibt jedoch weiterhin bestehen.

López Espinosa denunzierte die Ungesetzlichkeit seiner Festnahme, und erklärte er sei weder an den Aggression gegen die staatliche Polizei am 5. Juni, noch an der Beschädigung eines Streifenwagens beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen.

"Alles was ich gemacht habe, war mich vor Ort zu begeben um die Gemüter zu beruhigen, und als Hilfsautorität die staatlichen Polizisten zu ersuchen ihr Wort zu halten und sich zurückzuziehen, angesichts der Tatsache, dass wir nur Minuten davor ein Dialog mit dem Bürgermeister Pascual Pineda geführt hatten, und gemeinsam die staatliche Öffentliche Polizei aufgefordert hatten, Atenco aufgrund der Anspannung die sie erzeugten zu verlassen", sagte er.

Er erklärte, dass am letzten Mittwoch Nachmittag eine Gruppe bewaffneter Agenten in die Delegation von Atenco eingedrungen war, und ihn gewaltsam, ohne Haftbefehl festgenommen hatten.

Auf diesen Justizfehler hin versammelten sich Mitglieder des FPDT auf dem munizipalen Vorplatz, und eine Kommission begab sich zum Gefängnis um die Freilassung von López Espinosa zu fordern. Seine Festnahme wurde als ein Akt der Provokation und Einschüchterung betrachtet, um die Front dazu zu bringen die Mobilisierungen einzustellen, die für die Freilassung ihrer 28 Compañeros in den Gefängnissen von Santiaguito und La Palma realisiert werden.

Im gleichen Zusammenhang, stellt nach Meinung des mexikanischen Generalstaatsanwalt Abel Villicaña Estrada, die Tatsache, dass ein Bezirksrichter die formale Gefängniseinweisung gegen 175 Personen für "unzulässig" erklärt hat, die Anfang Mai in Atenco unter dem Vorwurf von Freiheitsberaubung und Angriffe gegen öffentliche Kommunikationsmittel verhaftet worden sind, weder das gegen sie geführte Strafverfahren in Frage, noch eröffnet sich dadurch die Möglichkeit einer Freilassung der verbleibenden Gefangenen.

Wie der Staatsbeamte erklärte, stellte der Urteil von Willi Vega Ramírez, Berufungsrichter des ersten Bezirks mit Sitz in Toluca, nicht den Prozess in Frage, sondern die Zuständigkeit des Richters des Zweiten Strafgerichts von Toluca, Jaime Maldonado Salazar, und dieser hätte eine ausreichende Grundlage, um seine Kompetenz zu motivieren und zu stützen, mit dem Fall Atenco vertraut zu sein.

Obwohl Villicaña zugab, dass die Anordnung von einem Gericht von Texcoco ausgestellt hätte werden sollen, sei die Überstellung an den zweiten Strafrichter von Toluca gesetzlich vorschriftsmäßig, da die Verhafteten aus "Sicherheitsgründe" in Santiaguito inhaftiert und von einem Richter dieser Strafanstalt prozessiert werden mussten.

Für den Fall, dass die Kompetenz des Richters von Toluca nicht ausreichend begründet werden kann, könnte das Verfahren gegen die Gefangenen auch in Texcoco geführt werden, aber sie könnten nicht freigelassen werden, weil die Anklagen der Freiheitsberaubung und Angriffe auf die öffentlichen Kommunikationsmittel weiterhin bestehen. "Es besteht keine Gefahr, dass die Angelegenheit fallengelassen wird", sagte er. Der Richter muss die Anforderungen erfüllen, die sein Amtskollege an ihn stellt. Dieser fordert ihn lediglich auf zu erklären und nachzuweisen, weshalb er seiner Ansicht nach die Kompetenz besitzt mit diesem Fall vertraut zu sein.

 

Quelle: https://www.jornada.com.mx/2006/08/18/029n2pol.php


 

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