FIAN zu Tochtergesellschaft von Continental in Mexico

News vom 30.01.2003

 

FOODFIRST INFORMATION & ACTION NETWORK
Organización Internacional de Derechos Humanos
POR EL DERECHO A ALIMENTARSE
Internationale Menschenrechtsorganisation
FÜR DAS RECHT, SICH ZU ERNäHREN

Zusammenfassung des Falles:

EUZKADI – CONTINENTAL
Mexiko – Deutschland

FIAN (FoodFirst Informations- und Aktions- Netzwerk) ist die internationale Menschenrechtsorganisation für das Recht sich zu ernähren. Die Nichtregierungsorgansiation FIAN besitzt Beraterstatus bei den Vereinten Nationen. Sie hat Sektionen und Koordinationen in Afrika, Asien, Lateinamerika und Europa, unter anderen in Mexiko und Deutschland.

Der Fall:

Der Reifenhersteller Hulera Euzkadi, S.A. de C.V. ist eine mexikanische Tochtergesellschaft des deutschen transnationalen Unternehmens CONTINENTAL AG. Am 16. Dezember 2001 schloss das Unternehmen das Werk in El Salto im mexikanischen Bundesstaat Jalisco, ohne die dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Alle 1164 Arbeiter wurden entlassen. Die Arbeiter und ihre Familien befinden sich in einer sehr schwierigen Situation. Sie sind seit mehr als 13 Monaten ohne Arbeit und Einkommen, viele von ihnen wissen nicht mehr, wie sie sich ernähren sollen. Gehälter und sonstigen Leistungen, die ihnen von rechts wegen zustehen, werden ihnen vorenthalten.

Gemäß unserer Informationen entschloss sich das Unternehmen zur Werksschließung, nachdem die Gewerkschaft es abgelehnt hatte, eine neue Betriebsvereinbarung zu akzeptieren, die vor allem Vorschriften zugunsten des Unternehmens enthielt, wichtige Errungenschaften der unabhängigen Gewerkschaft abgeschafft und so die Arbeitsbedingungen deutlich verschlechtert hätte. Das Unternehmen CONTINENTAL AG gab am 17. Dezember 2002 in einer Presseerkläung bekannt, dass die Betriebsschließung erfolgte, nachdem die jahrelangen "Bemühungen, in dieser Fabrik internationale Produktivitätsstandards zu implementieren, an der Uneinigkeit mit der Gewerkschaft gescheitert sind".

Der Artikel 123 der mexikanischen Verfassung legt fest, dass in den Beziehungen im Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer ein Recht auf seinen Arbeitsplatz hat. Diesen kann er nur verlieren, wenn er sich unangemessen verhält oder wenn der Arbeitgeber die Erlaubnis von den zuständigen arbeitsrechtlichen Behörden hat, sein Unternehmen zu schließen. Diese Bestimmung wird durch das Arbeitsgesetz, Ley Federal de Trabajo, ausgeführt. In den Artikeln 434 und 439 sind die Voraussetzungen der Schließung eines Unternehmens festgelegt. Unter anderem wird gefordert, dass das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, schriftlich die Schließung bei den mexikanischen Arbeitsbehörden zu beantragen. Es liegt im Entscheidungsbereich der Behörden, ob die Schließung des Unternehmens vollzogen werden kann oder nicht.

Im Fall von Euzkadi-Continental hat das Unternehmen nicht den vom Gesetz vorgesehenen Weg eingehalten. Die Schließung des Werks wurde nicht bei den zuständigen mexikanischen Arbeitsbehörden gemäß der oben erwähnten Artikel des Arbeitsgesetzes beantragt. Aus diesem Grund wird die Schließung der Fabrik als illegal betrachtet, ebenso wie die damit einhergehenden Entlassungen der Arbeitnehmer.

Schon vor der illegalen Schließung gab es Auseinandersetzungen zwischen der Unternehmensführung und der Gewerkschaft. Nachdem die deutsche transnationale CONTINENTAL AG Euzkadi- Mexiko Ende 1998 erworben hatte, wurden im Juni 1999 ebenfalls rechtswidrig 18 Gewerkschaftführer entlassen, als diese die Arbeitsrechte verteidigen wollten. Das zuständige Arbeitsgericht ordnete im November 2001 die Wiedereinstellung der Gewerkschafter an. Dennoch verfolgte das Unternehmen den Plan weiter, neue Produktivitätsstandards einzuführen, ohne zu berücksichtigen, dass diese nicht mit dem bestehenden Tarifvertrag übereinstimmten, der durch das mexikanische Arbeitsrecht geschützt ist.

Die Entwicklung des Konfliktes und sein Kontext zeigen sehr klar, dass die Schließung des Unternehmens und damit verbunden die illegale Entlassung der Arbeitnehmer vor allem aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitern erfolgte. Das Unternehmen wollte auf Kosten der gültigen Arbeitsrechte niedrigere Standards einführen. Deshalb sahen sich die Arbeitnehmer gezwungen, einen Streik zu organisieren und seit dem 22. Januar 2002 durchzuführen. Dieser Streik wurde am 22. März 2002 von der zuständigen staatlichen mexikanischen Schlichtungsstelle (Junta Federal de Conciliación y Arbitraje) als „unzulässig‰ erklärt.

Allerdings wurde diese Entscheidung inzwischen durch das letztinstanzliche Gericht, das Tribunal Colegiado del Primer Circuito en Materia de Trabajo, für nichtig erklärt. In dessen Entscheidung vom 4. Oktober 2002 (RT.-1381/2002) wird ein Urteil der ersten Instanz bestätigt, das am 12. Juli 2002 erlassen worden war. Dieses Urteil hatte die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 22. März 2002 aufgehoben, da diese bei ihrer Beurteilung des Streiks als „unzulässig‰ nicht berücksichtigt hatte, dass die Schließung des Werks illegal war.

Aktivitäten von FIAN:

Der mexikanische Staat ist als Mitgliedsstaat des internationalen Paktes über die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Rechte (WSK-Pakt) dazu verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften, die in diesem Pakt festgeschrieben sind zu schützen, zu respekteren und zu gewährleisten. Der mexikanische Staat muss jeder Person das Recht garantieren, sich frei und unabhängig einer Gewerkschaft anzuschließen, ebenso wie das Recht auf Streik (Artikel 8 WSK- Pakt). Desgleichen ist der Staat verpflichtet, jeder Person ihr Recht zu garantieren, vor Hunger geschützt zu sein und sich ernähren zu können. (Artikel 11 WSK-Pakt).

Aufgrund von Anzeigen mexikanischer Menschenrechtsorganisationen startete FIAN im Februar 2002 eine Untersuchung des Falles. Diese führte zu einer Reihe von Aktivitäten zur Verteidigung der Rechte der Arbeitnehmer. Der Fall wurde bei einer Unterredung mit der mexikanischen Botschaft in Berlin im Februar 2002 vorgestellt. Mit einem Schreiben vom 19. März 2002 brachte FIAN seine Besorgnis über den Fall gegenüber dem Präsidenten der Vereinigten Saaten von Mexiko, Lic. Vicente Fox Quesada, zum Ausdruck. Der Brief ging in Kopie an den Minister für Arbeit und Soziales (Secretario del Trabajo y Previsión Social) und den Präsidenten der Schlichtungsstelle (Junta Federal de Conciliación y Arbitraje). Darin forderte FIAN die mexikanische Regierung auf, eine juristische Untersuchung über die Entscheidung des Unternehmens für die Schließung und illegale Entlasssung der Arbeitnehmer einzuleiten, um den Schutz der Arbeitsrechte und des Rechts sich zu ernähren zu gewährleisten.

Kopien des Schreibens gingen an die Europäische Kommission, das Europäische und deutsche Parlament, das deutsche Wirtschaftsministerium und die Unternehmensleitung in Hannover. Es war immer die Position von FIAN, den Fall nicht nur gegenüber der mexikanischen Regierung und Presse, sondern auch den entsprechenden deutschen Stellen zu unterstützen. Continental ist ein international agierendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Die bundesdeutsche Regierung und Öffentlichkeit sollte wissen, welche Haltung das Unternehmen in Mexiko gegenüber den Menschen- und Arbeitsrechten einnimmt.

Aus diesem Grund koordinierte FIAN zusammen mit der Deutschen Menschenrechtskoordination in Mexiko und Germanwatch die Rundreise einer Abordnung der Euzkadi-Gewerkschaft SNRTE nach Deutschland im Mai 2002. Dabei kam es zu einer Reihe von Gesprächen mit den Vertretern des Bundestages und der deutschen Regierung über den Fall. Außerdem stellte die mexikanische Delegation ihre Besorgnisse und Forderungen in der Jahres- Aktionärsversammlung von CONTINENTAL und in einem perönlichen Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden von CONTINENTAL in Hannover vor.

Seit Mai 2002 hat FIAN-International verschiedene Briefe an Repräsentanten der mexikanischen Judikative und Exekutive, die den Fall bereits kannten, gerichtet. Im besonderen anzuerkennen ist hierbei die Wichtigkeit der letztinstanzlichen Entscheidung der Judikative, die die Entscheidung der Schlichtungsstelle aufhob, die den Streik der Arbeitnehmer als „unzulässig‰ qualifiziert hatte. Auf der Ebene der Europäischen Union wurde der Fall dem „Sozialforum der Europäischen Union − Mexiko‰ im November 2002 in Brüssel vorgestellt. Er wurde ausführlich als ein Präzedenzfall für die Menschenrechtsklausel in dem Allgemeinen Übereinkommen zwischen Mexiko und der Europäischen Union diskutiert.

Im Rahmen des Treffens mit dem Präsidenten von Mexiko, Vicente Fox Quesada, am 30. Januar 2003 in der mexikanischen Botschaft in Berlin, wird FIAN von der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko fordern, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in diesem Fall Euzkadi-Continental das geltende mexikanische Recht sowie die in Mexiko gültigen Bestimmungen des internationalen Rechts umzusetzen. Die Menschen- und Arbeitsrechte jedes einzelnen der Arbeitnehmer müssen garantiert werden, das Unternehmen muss schnellstmöglich verpflichtet werden, die seit dem 16. Dezember 2001 ausstehenden Gehälter zu zahlen, die Arbeiter wieder einzustellen oder eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sowie die wegen rechtswidriger Werkschließung gesetzlich geregelte Geldstrafe zu entrichten.

FIAN International, 30. Januar 2003

Kontakt:
Martin Wolpold-Bosien,
Koordinator für Zentralamerika und Mexiko: wolpold-AT-fian.org
 

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