Erz oder Leben - Bergbauunternehmen als fünfte Gewalt in Mexiko

Lunapark21 vom 23.06.2012
Gerold Schmidt

 

Der Artikel 27 der mexikanischen Verfassung liest sich teilweise sehr schön. Die Nation hat die Hoheit über die Bodenschätze auf dem zum Staat gehörenden Territorium. Deren Ausbeutung soll dem gesellschaftlichen Nutzen und der Verbesserung der Lebensbedingungen der städtischen und ländlichen Bevölkerung dienen. Der »öffentliche Reichtum«, den die Bodenschätze darstellen, muss möglichst gerecht verteilt werden und einer »ausgewogenen Entwicklung« des Landes dienen. Aus diesem Grund hat die Nation zu »jeder Zeit« das Recht, dem Privatbesitz Vorgehensweisen aufzuzwingen, die dem »öffentlichen Interesse« dienen...

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