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Maßnahmen des mexikanischen Staates gegen Folter unzureichend

Kritik vom UN-Ausschuss gegen Folter an der Regierung Fox

Promovio e.V. vom 10.11.2006

  Am 8. und 9. November 2006 wurde vor dem Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen der Bericht Mexikos im Rahmend der "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" verhandelt. Grundlage hierfür ist der Artikel 19 des Abkommens, in dem die Berichtspflicht der beigetretenen Staaten sowie die Konsultation durch den UN-Ausschuss festgelegt sind. Die Reports der mexikanischen Regierung und der konsultierten Menschenrechtsorganisationen aus Mexiko können im Original sowie teils in englischer Übersetzung eingesehen werden.

Die mexikanische Tageszeitung »El Universal" hatte in ihrer Ausgabe vom 9. November 2006 über die Beratschlagungen der 37. Sitzungsperiode des UN-Organs berichtet. Gegenstand der Verhandlungen waren demnach unter anderem die Folterungen beim Polizeieinsatz in San Salvador Atenco im Mai 2006, die Misshandlungen an Demonstranten während des Gipfels der Welthandelsorganisation WTO in Guadalajara im Jahr 2004 sowie die fortdauernden Folterungen an Frauen in Ciudad Juárez (Chihuahua) nahe der US-amerikansichen Grenze. Das Blatt meldet, die mexikanische Polizei PGR habe in der Sitzung akzeptiert, dass es beim Einsatz im vergangenen Mai in Atenco sexuellen Missbrauch und Folterungen an 26 festgenommenen Frauen gegeben habe. Der UN-Ausschuss habe der Darstellung von Vertretern der mexikanischen Regierung widersprochen, wonach es in den vergangenen sechs Jahren Amtszeit unter Vicente Fox Schritte gegeben habe soll, um solche Praktiken in staatlichen Institutionen zu unterbinden .

Nach einem Dokument des mexikanischen Menschenrechtsnetzwerks »Red todos los Derechos para Todas y Todos", das neben anderen Berichten als Grundlage für die Verhandlungen des Ausschusses diente, stellt vor allem die Umsetzung des nationalen Gesetzes gegen Folterungen in die Gesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten ein großes Problem dar. Demnach divergieren sowohl die genannten Kriterien dessen, was als Folter gilt, als auch die Strafen, die im Falle von Misshandlungen verhängt werden können, zum Teil erheblich. Das Netzwerk kommt zu dem Schluss, dass die aktuelle Gesetzesregelung beschränkt sei, weil die Vorlage, die das nationale Gesetz biete, nur in begrenztem Maße umgesetzt werde. Dadurch werden die Standards zum größtmöglichen Schutz vor und zur Bestrafung von Folterungen, die im entsprechenden internationalen Abkommen enthalten sind, unterlaufen, wie am Beispiel von Oaxaca deutlich wird. Dort verpflichte das "Gesetz zur Prävention und Verurteilung von Folterungen" (Ley para Prevenir y Sancionar la Tortura) die staatlichen Behörden dazu, Fälle von Folterungen unverzüglich bekannt zugeben. Allerdings enthalte der Erlass des Bundesstaates Oaxaca keinen Hinweis auf Sanktionen oder Haftstrafen, die im Falle einer Missachtung dieser Informationspflicht drohen könnten (S. 43). Das oaxakenische Gesetz sehe auch keine Reparationszahlungen an Geschädigte vor (S. 38).

Auch Amnesty International kommt in seinem konsultativen Papier zu ähnlich erschreckenden Einschätzungen. Untersuchungen zeigten, dass Folter in Mexiko nach wie vor weit verbreitet ist. Insbesondere Strafverfolgungsbehörden und die Justizpolizei der einzelnen Bundesstaaten sowie der Kommunen wenden demnach Folter im Zuge von Verhaftungen oder in der ersten Stunden nach einer Festnahme an. Amnesty International hatte hierauf auch in ihrem Jahresbericht 2006 mehrfach hingewiesen.


Eberhard Raithelhuber, promovio e.V. − Verein zur Förderung der indianischen Menschenrechtsbewegung in Oaxaca/Mexiko

 Quelle:  
  http://www.promovio.org/ 
 

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